Allgemeine Geschäftsbedingungen der jugendreisen.com GmbH
Die jugendreisen.com GmbH ist ein Reiseveranstalter und ein Reisevermittler.
Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und der jugendreisen.com GmbH – nachstehend „Reiseveranstalter“ genannt – im Falle Ihrer Buchung zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 – 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen daher vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.
§1 Abschluss des Reisevertrages:
§1.1 Mit der Anmeldung (inkl. Online-Buchung) bietet der Kunden dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages im Rechtssinn verbindlich an. Die Anmeldung wird durch den Kunden vorgenommen und gilt auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Mitreisenden. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er für seine Vertragsverpflichtungen einsteht und für alle in der Anmeldung aufgeführten Personen. In dem Fall, dass jeder Mitreisende für seine Vertragsverpflichtung selber haften soll, ist eine gesonderte Anmeldung jedes einzelnen Reisenden notwendig. Mit der Anmeldung erklärt sich der Kunde einverstanden, dass seine persönlichen Daten zur Bearbeitung elektronisch gespeichert werden. Die Daten des Kunden werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.
§1.2 Anmeldungen können auf mehreren Wegen durchgeführt werden. Wir empfehlen die Anmeldung unter Verwendung unserer Internetformulare durchzuführen. Anmeldungen können telefonisch, per Telefax, mündlich, schriftlich oder auf elektronischem Weg, durch E-Mail und oder Internet vorgenommen werden. Bei telefonischen Buchungsentgegennahmen verpflichtet sich der Kunde die nach Zusendung vorliegende Reservierungsbestätigung und Buchungsbestätigung auf Fehler zu prüfen. Insbesondere bei Flugreisen haftet die jugendreisen.com GmbH nicht für Namensänderungen oder ähnliche Gebühren der Fluggesellschaften. Der Reiseveranstalter bestätigt den Eingang der Buchung bei Internetbuchungen unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Buchungsbestätigung (Vertragsannahme) dar und begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages.
§1.3 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung in Form einer Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters zustande. Die Annahmeerklärung ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Buchungsbestätigung wird schnellst möglich auf direktem Wege zum Kunden übermittelt. Hierzu ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt. Die Zusendung der Reiseunterlagen erfolgt im Regelfall drei bis vier Wochen vor Reisebeginn.
§1.4 Für die jeweiligen Reiseangebote sind die Reiseausschreibungen des Reiseveranstalters und die zusätzlichen Informationen, Grundlage des Angebotes. Die Reiseausschreibungen beziehen sich auf die vom Reiseveranstalter herausgegebenen Printmedien und die Veröffentlichungen auf der Homepage www.jugendreisen.com sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter. Orts– und Hotelprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht werden. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
§1.5 Für den Fall, dass der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung abweichend ist, liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an welches er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Auf der Grundlage des neuen Angebotes kommt der Vertrag zustande, sofern der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
§1.6 Bei ausdrücklich und eindeutig in den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen ist der Reiseveranstalter lediglich Reisevermittler und vermittelt Produkte verschiedener Veranstalter und ähnlicher Leistungsträger an den Kunden. In dem Fall wird also die jugendreisen.com GmbH nicht selbst Vertragspartner für die Reiseleistungen, sondern erbringt eine sorgsame Vermittlung. Der aus der Buchung bei jugendreisen.com GmbH resultierende Vertrag wird zwischen dem Reisenden und dem jeweiligem Veranstalter (§ 651a BGB) abgeschlossen. Folglich gelten zusätzlich zu diesen AGB die AGB und sonstigen Regelungen des jeweiligen Reiseveranstalters/ Leistungsträgers. Die AGB der jeweiligen Reiseveranstalter werden dem Reisenden mit den Reiseunterlagen zugesandt. Die jugendreisen.com GmbH leitet alle Buchungen, Zahlungen und Stornierungen für den Kunden an den bzw. die Reiseveranstalter und Leistungsträger weiter. Durch Zusendung der Vertragsunterlagen vom jeweiligen Veranstalter an den Kunden oder an jugendreisen.com GmbH wird der Vertrag geschlossen. Bei diesen Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung – außer bei Körperschäden – als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Der Veranstalter haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden, und in jedem Fall auf den dreifachen Wert der gebuchten Reiseleistung begrenzt. Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Reiseveranstalter oder Leistungsträger, der mit dem der Nutzer den Vertrag schließt. Wir weisen den Kunden darauf hin, dass sämtliche Beanstandungen unverzüglich vor Ort zu melden sind. Die Angaben zu den Reisen beruhen auf den Angaben der Reiseveranstalter bzw. Anbietern und stellen keine Zusicherung unsererseits dar. Angebote sind begrenzt und können auch schon zum Zeitpunkt der Buchung nicht mehr verfügbar sein. Auch können wir keine inhaltliche Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen.
§2. Bezahlung:
§2.1 Eine Anzahlung von 10% auf den Reisepreis, mindestens aber € 125,- ist mit dem Erhalt der Buchungsbestätigung und des Reisepreissicherungsscheins pro Teilnehmer fällig, zahlbar innerhalb von zwei Wochen. Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur dann fordern oder annehmen, wenn dem Kunden ein Sicherungsschein übergeben wurde (§ 651 k Abs.3 BGB). Sicherungsscheine werden nur an Reisende ausgehändigt; sie werden nicht an Gewerbetreibende ausgehändigt, die selbst als Reiseveranstalter auftreten. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, und schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunden € 75,- nicht, so dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden. Die Anzahlung wird mit dem Reisepreis verrechnet. Die Restzahlung ist vier Wochen vor Reisbeginn fällig. Bei einer Anmeldung für mehrere Reiseteilnehmer erfolgt die Zahlung als eine Summe. Die gesamten Reiseunterlagen werden 10-14 Tage vor Reisebeginn erstellt und nach Zahlungseingang vom Reiseveranstalter zugestellt. Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer §4.3 Satz zu belasten.
§3. Leistungsänderungen:
§3.1 Der Inhalt des Reisevertrages ist nach Vertragsabschluss nur dann gestattet zu ändern, wenn die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den gesamt Reisewert mindern und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden.
§3.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
§3.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
§3.4 Der Kunde ist berechtigt im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen
§4. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen:
§4.1 Ein Rücktritt von der Reise ist dem Kunden jederzeit vor Reisebeginn möglich. Entscheidend ist der Zugang der Reiserücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Es wird empfohlen eine schriftliche Reiserücktrittserklärung einzureichen.
§4.2 Der Reiseveranstalter kann Ersatz für die Aufwendungen zur Vorbereitung der Reiseleistungen verlangen, wenn der Reiseteilnehmer die Reise nicht antritt oder vom Reisevertrag zurücktritt.
§4.3 Für den Ersatzanspruch für Aufwendungen kann der Reiseveranstalter einen auf den Reisepreis prozentualen gestaffelten pauschalisierten Ersatzanspruch erheben. Die Staffelung bezieht sich dabei auf die Berücksichtigung des verbleibenden Zeitraumes bis zum Reisebeginn: Rücktritt bis 60 Tage vor Reisebeginn: 10% des Reisepreises, Rücktritt von 59 bis 30 Tage vor Reisebeginn: 20% des Reisepreises, Rücktritt von 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn: 40% des Reisepreises, Rücktritt von 14 bis 8 Tage vor Reisebeginn: 60% des Reisepreises, Rücktritt von 7 bis 1 Tag(e) vor Reisebeginn: 80% des Reisepreises, am Abreisetag oder später 90% des Reisepreises. Es bleibt dem Kunden überlassen dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm ein anderer Schaden entstanden ist, als der geforderte Pauschalbetrag. Ebenso behält sich der Reiseveranstalter vor, eine im Einzelfall konkrete Entschädiung zu fordern, welche dann vom Reiseveranstalter mit konkreten Zahlen zu belegen verpflichtet wäre. Dabei sind auch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu beziffern.
§4.4 Bei Umbuchungen auf Wunsch des Kunden im Bezug auf Reisetermine, des Reiseziels, des Reiseantritts, der Unterkunftsart, der Wahl des Beförderungs- mittels oder der Teilnehmerzahl, bleibt es dem Reiseveranstalter überlassen im Rahmen der nachfolgenden Fristen eine Umbuchungsgebühr pro Reiseteilnehmer zu erheben.
§4.5 Umbuchungswünsche vor Reisebeginn müssen generell auf ihre Machbarkeit geprüft werden. Bis 30 Tage vor Reisebeginn ist eine einmalige Umbuchung kostenfrei. Bei einer zweiten Umbuchung, wird sofern die Umbuchung überhaupt realisierbar ist eine Kostenpauschale von 25,- € erhoben. Umbuchungswünsche des Kunden, die innerhalb eines Zeitraums von weniger als 30 Tage vor Reisebeginn angemeldet werden, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß §4.3 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
§4.6 Bis zum Tag des Reisebeginns kann der Reiseteilnehmer seinen gebuchten Reiseplatz an einen Dritten abtreten, einschliesslich der im Reisevertrag enthaltenen Rechte und Pflichten. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, sollte dieser den Erfordernissen oder den gesetzlichen Bestimmungen für die Reiseausschreibung nicht entsprechen. Bei einem Eintritt eines Drittem in den Vertrag, haften für den Reisepreis und die entstehenden Mehrkosten, die sich nach den Bedingungen gemäß §4.5 ergeben, der Reiseteilnehmer und der Dritte.
§4.7 Für Reiseleistungen, welche der Kunde nicht annimmt, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, welche er nicht in Anspruch nimmt, aus Gründen die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.
§5. Rücktritt und Kündigung des Reisevertrages durch Reiseveranstalter:
In nachfolgenden Fällen kann der Reiseveranstalter vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
§5.1 Der Reiseveranstalter erwartet grundsätzlich, dass der Reisende, die Gebräuche, die Sitten und Gesetze des Gastlandes respektiert. In dem Fall, dass der Reisende gegen sie verstößt oder sich vertragswidrig verhält, entsteht dem Reiseveranstalter, durch das Verhalten des Reisenden, die Möglichkeit, ihn nach schriftlicher Abmahnung (durch E-Mail, Fax oder Brief) im Wiederholungsfall, bei anteiliger Erstattung des Reisepreises, von der weiteren Reise auszuschließen. Bei besonders gravierenden Verstößen, insbesondere bei Straftaten, wie vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum, mutwilliger Sachbeschädigung usw., kann dies auch einen sofortigen Ausschluss von der Reise zur Folge haben. Die durch den Ausschluss entstehenden Kosten, wie etwa eine gesonderte Rückreise des Reisenden, sowie die Kosten für eine begleitende Betreuungsperson für aufsichtspflichtige Reisende, gehen zu Lasten des Vertragspartners. Gleiches gilt für Reisende, die ein Miteinander in der Reisegruppe unzumutbar gestalten. Ebenso wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt trotz Mahnung und Fristsetzung. Gleiches gilt für nicht einhalten der vereinbarten Vertragsbedingungen.
§5.2 Für den Fall, dass keine anderen Hinweise in den Reiseausschreibungen angegeben sind, gilt allgemein für alle Gruppenreisen die Mindestteilenehmerzahl von 25 Personen. In dem Fall, dass bis 30 Tage vor Reiseantritt die ausgeschriebene Mindestteilnehmeranzahl nicht erreicht wurde, kann der Reiseveranstalter von seinem Rücktrittsrecht gebrauch machen. In dem Fall, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Vertragspartner unverzüglich in Kenntnis zu setzen, dass die Voraussetzung für eine Nichterfüllung der Reise eingetreten ist. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Die Rücktrittserklärung wird dem Kunden umgehend durch den Reiseveranstalter übermittelt. Der Vertragspartner erhält den eingezahlten Betrag für eine Anzahlung oder den komplett eingezahlten Reisebetrag zurück unverzüglich zurück.
§5.3 Der Reiseveranstalter kann den Vertrag bis 4 Wochen vor Reiseantritt kündigen, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Veranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Veranstalters besteht jedoch nur, wenn die dazu führenden Umstände nicht durch den Veranstalter zu vertreten sind, wenn die zum Rücktritt führenden Umstände nachzuweisen sind und ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet wurde. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Reisende den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.
§6. Vertragsaufhebung wegen höherer Gewalt:
Eine Kündigung des Reisevertrages ist grundsätzlich dem Vertragspartner und dem Reiseveranstalter möglich, in dem Fall, dass die Reise aufgrund von unvorhersehbarer höherer Gewalt z.B. Krieg, Streik, Unruhen, behördlichen Anordnungen, Naturkatastrophen etc. gravierend beeinträchtigt ist, und eine sichere Durchführung der Reise gefährdet ist. Eine Kündigung durch den Reiseveranstalter spricht diesem nicht das Recht ab, die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch zu bemessende Entschädigung zu verlangen. Darüber hinaus teilen sich die Vertragspartner die Mehrkosten für eine vorgezogene oder geänderte Rückreise je zur Hälfte, vorausgesetzt eine Rückreiseleistung ist in der jeweiligen Programmausschreibung enthalten. In dem Fall wird die Organisation der Rückbeförderung wird vom Reiseveranstalter gestellt. Weitere Unkosten fallen dem Vertragspartner zu Last.
§7. Leistungsmängel und Mitwirkungspflicht:
§7.1 Wird die Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Reisende ist verpflichtet bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
§7.2 Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu gegeben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
§7.3 Fristsetzung vor Kündigung: Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird
§9. Beschränkung der Haftung:
§9.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder? ) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
§9.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
§9.3 Ein Schadenersatz-anspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
§9.4 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.
§9.5 Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
§10. Ausschluß von Ansprüche und Verjährung:
§10.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.
§10.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
§11. Gepäckbeförderung:
§11.1 Die normale Gepäckbeförderung umfasst pro Person einen Koffer sowie ein Handgepäckstück. Bei Wintersportreisen noch ein Paar Ski oder ein Snowbord. Darüber hinaus müssen zusätzliche Gepäckstücke vom Veranstalter genehmigt werden. Der Reiseteilnehmer hat seine gesamten Reisgepäckstücke bei Umstiegen zu beaufsichtigen. Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist.
§12. Passvorschriften:
§12.1 Der Reisende ist selbst dafür verantwortlich, dass er seine notwendigen Reisedokumente beschafft und auf der Reise mitführt. Ebenso eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
§13. Informationspflichten:
§13.1 Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
§14. Rechtswahl:
§14.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
§15. Gerichtsstand:
§15.1 Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
§15.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reiseveranstalters, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
§15.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
§16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen:
§16.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Zur Kündigung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet: § 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last. Alle Angaben entsprechen dem Stand vom November 2008
Veranstalter der jugendreisen.com ist:
jugendreisen.com GmbH, Leostraße 68, 40547 Düsseldorf Geschäftsführer: Sebastian Döpp
Stand, Februar 2017.